Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pachtvertrag - Weinberge
Allgemeine Bedingungen für den Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag für Weinland-Rebgrundstücke (Stand 06/2019)
Zwischen der Weingut Mallorca – Mallorca Wine AG mit Firmensitz in Stegacker 7, 8832 Wollerau (CH), eingetragen im Handelsregister des Kantons Schwyz CHE-321.215.393 vertreten durch den Verwaltungsrat Jens Franz Heidenreich als Verpächter und Auftragnehmer – Im Folgenden die „GESELLSCHAFT“
und der jeweils vorderseitig genannten Person als Pächter / Auftraggeber / Winzer im Folgenden der „WINZER“. Im Folgenden werden der WINZER und die GESELLSCHAFT gemeinsam als “die PARTEIEN” bezeichnet;
PRÄAMBEL
Der WINZER möchte gerne einen eigenen Weinberg auf Mallorca besitzen, betreiben und dessen Früchte genießen, wobei die GESELLSCHAFT für diesen die Organisation und Durchführung der dazu notwendigen Arbeiten übernimmt. Die GESELLSCHAFT wird die im Rahmen des umseitigen Bewirtschaftungsvertrages erzeugten Weintrauben an den vom WINZER gesondert zu bestimmenden Kellermeister übergeben, der diese Trauben dann nach Maßgabe des WINZERS keltert und weiterverarbeitet. Die GESELLSCHAFT übernimmt nach Maßgabe der Wünsche und Anweisungen des WINZERS alle notwendigen Arbeiten, um eine bestmögliche Traubenernte und – Qualität zu erreichen.
I. Gegenstand der Pacht und Bewirtschaftung
Von Seiten des WINZERS werden die umseitig bestimmten Anteile an den vorhandenen Rebgrundstücken gepachtet und der GESELLSCHAFT zur Bewirtschaftung übertragen mit dem Zweck, dass dort umseitig beschriebene Weinreben für den WINZER angepflanzt werden bzw. die bereits angepflanzten ordnungsgemäß bewirtschaftet werden.
Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass auf dem umseitig beschriebenen Grundstück Pacht und Bewirtschaftungsverträge mit verschiedenen WINZERN geschlossen werden. Jeder dieser KUNDEN hat aber nur Ansprüche auf Bewirtschaftung und Erträge aus den konkreten für ihn angepflanzten Weinreben. Hierzu erhält dieser eine entsprechende Dokumentation über die konkreten Reben, (bei Neuanlagen erst nach erfolgter Anpflanzung).
Die Flächen werden für alle KUNDEN gemeinschaftlich von der GESELLSCHAFT für die EG-Weinbaukartei gemeldet. Er gibt auch die Traubenerntemeldung und Weinerzeugnismeldung, sowie alle weiteren notwendigen Meldungen an die spanischen Behörden für diese Flächen ab und stellt ggf. gemeinsame Anträge.
Die vorläufige Lage der Reben ergibt sich aus dem online einsehbaren Pflanzplan. Im Zuge der Pflanzarbeiten bzw. Flächenaufteilungen können sich Veränderungen ergeben, die endgültige Lage der erworbenen Reben wird nach Anpflanzung auf einem finalen Pflanzplan dokumentiert der zum Gegenstand dieses Vertrages wird. .
a) Anpflanzung (gilt nur bei Neuanlagen)
Die GESELLSCHAFT weist ausdrücklich darauf hin, dass die ersten 3 Jahre nach Anpflanzung der Weinberg in der Aufzuchtphase normal bewirtschaftet wird und die jährlichen Kosten für Bewirtschaftung und Pflege vom KUNDEN dennoch zu zahlen sind, trotzdem in den ersten 3 Jahren der Anzuchtphase naturgemäß nur einen geringer, bzw. kein Ertrag entsteht.
Die Anpflanzung hat innerhalb einer Frist von 24 Monaten, aber frühestens im folgenden Frühjahr nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zu erfolgen. Soweit nichts a-öä………………..nderes vereinbart wird, nimmt die GESELLSCHAFT die Anpflanzung unter Berücksichtigung der regionalen Vorschriften und den Empfehlungen des deutschen Weinbauverbandes vor. Der Leistungsumfang umfasst die Bodenvorbereitung, Anpflanzung, Herstellung einer Bewässerungsanlage und Bau der Erziehungs- Spalieranlagen.
Die Abnahme der Leistungen erfolgt durch einen Önologen oder Weinbauingenieur unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten. Die Fertigstellung der Arbeiten und erfolgte Abnahme wird dem KUNDEN von der GESELLSCHAFT mitgeteilt.
b) Bewirtschaftung
Die Pflege der Weinreben erfolgt seitens der GESELLSCHAFT durch entsprechendes Fachpersonal; diese kann auch durch fachkundige ortsansässige Subunternehmer erbracht werden. Der Bewirtschaftungsauftrag umfasst die Durchführung sämtlicher notwendiger Arbeiten auf der / den Rebfläche/n und zwar
– der Handarbeiten und
– der mechanisierbaren Arbeiten
Der WINZER gibt die Bewirtschaftung verbindlich vor, insbesondere
~ den Anschnitt der Reben,
~ Art und Menge der mineralischen Düngung,
~ Art und Menge der organischen Düngung,
~ Art und Umfang der Pflanzenschutzmaßnahmen,
~ Art und Umfang der Bodenpflege (z.B. Fräsen – zu welchem Zeitpunkt).
~ Ertragsregulierung
~ Leseart, Sortierung und Lesetermin.
Soweit der WINZER der GESELLSCHAFT keine abweichenden Anweisungen erteilt, wird die GESELLSCHAFT die Arbeiten nach den Empfehlungen der ausführenden Önologen und der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Weinbergs durchführen und ggf. die Ertragsmengen am Rebstock reduzieren, um eine bessere Traubenqualität zu erreichen. Die Erntemenge im Vollertrag wird dann ca. 1,4 Kg je Rebe betragen, um eine bestmögliche Traubenqualität zu erreichen.
c) Ernte
Darüber hinaus wird der angebaute Wein dann durch die GESELLSCHAFT auch für den WINZER nach dessen Wünschen und Vorgaben geerntet und in der vom WINZER ausgewählten Bodega zum weiteren Ausbau angeliefert. Bis zu 5% der Ernte stehen der GESELLSCHAFT zum eigenständigen Ausbau als Hauswein zu.
d) Kellerei/Weinausbau/Kellermeisterleistungen sind SONDERLEISTUNGEN und NICHT Gegenstand dieses Bewirtschaftungsvertrages
Die konkreten Kellermeisterleistungen regeln gesonderte Vereinbarungen die zwischen dem WINZER und dem ausgewählten Kellermeister geschlossen werden. Die GESELLSCHAFT arbeitet mit verschiedenen Kellermeistern zusammen und wird alle Kellermeister in regelmäßigen Treffen den WINZERN vorstellen, so dass diese eine informierte Entscheidung treffen können, mit welchem Kellermeister der Weinausbau erfolgen soll. Hierüber wird der WINZER zu gegebener Zeit mit Einbringung der Ernte einen gesonderten Kellermeisterauftrag mit konkreten Ausbauvorgaben erteilen.
Die Kosten für Ausbau im Stahltank sowie Abfüllung in eine 0,7 Liter Flasche nebst Etikettierung und Bereitstellung zur Abholung betragen für die in Anlage 4 zu diesem Vertrag enthaltenen Leistungen 1,50 € je Flasche zzgl. jeweils geltende Mehrwertsteuer.
Versandkosten, Kosten für Barriqueausbau u.ä. werden dann ebenfalls gesondert kalkuliert und erhoben. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich gefüllten Flaschen. Weitere Details bezüglich des Ausbaus stimmen die PARTEIEN jährlich bei der Ernte ab sobald die Weinqualitäten feststehen.
II. Auftragssumme/Zahlungsweise
Die GESELLSCHAFT weist auf Folgendes hin: Insgesamt übersteigen die jährlichen Kosten für Weinbergpflege und Flaschenherstellung über die gesamte Vertragslaufzeit die umseitig stehende Auftragssumme um ein Vielfaches.
a) Anpflanzung / Übernahme Weinberg
Die umseitig vereinbarte Auftragssumme ist fällig mit Vertragsunterzeichnung. Erst nach vollständig erbrachter Zahlung kann der WINZER Ansprüche aus diesem Vertrage herleiten. Bis dahin ist dieser Vertrag schwebend unwirksam.
Die Auftragssumme ist sofort an die GESELLSCHAFT auf das Konto CH14 0483 5000 00WE INGU T bei der Credit Suisse AG – CRESCHZZ63A unter Angabe des Verwendungszwecks:„Anzahlung Weinberg – KUNDENname“ zu überweisen. Erst dann wird die Gesellschaft den Vertrag bestätigen.
Erst mit Eingang dieser Zahlung wird dieser Vertrag wirksam und der KUNDE kann Ansprüche aus dem Vertrag ableiten. Diese Zahlung ist auch ungeachtet eines Rechnungseingangs vorzunehmen. Sollte der Betrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung bei der GESELLSCHAFT eingehen, entfällt dieser Vertrag insgesamt.
Bei Neuanlagen von Weinbergen gelten ergänzend abweichende Zahlungsfälligkeiten:
Von der Auftragssumme ist unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung/ Reservierungsgebühr in Höhe von 20 % der für die Anpflanzung vereinbarten Auftragssumme auf vorstehende Bankverbindung zu überweisen. Diese Zahlung kann auch online mit PayPal oder Kreditkarte geleistet werden.
Weitere 40% der für die Anpflanzung unter Klausel 2(a) vereinbarten Auftragssumme sind fällig mit Versendung der Mitteilung an den WINZER, dass die Erdarbeiten zur Bodenvorbereitung begonnen haben.
Die Schlußzahlung in Höhe von weiteren 40% der für die Anpflanzung unter Klausel 2(a) vereinbarten Auftragssumme ist fällig mit der Versendung der Mitteilung an den WINZER, dass die Pflanzarbeiten begonnen haben.
Die laufenden, jährlich zu erbringenden Kosten sind hier ausdrücklich NICHT enthalten, sondern entstehen jährlich gesondert.
b) Bewirtschaftung
Weitere Kosten entstehen für die jährliche Pflege des Weinbergs/der Reben des WINZERS. Die jährlichen Kosten hierfür belaufen sich auf 10% der für die Anpflanzung vereinbarten Auftragssumme.
Das finanzielle Risiko eines Fehlherbstes bleibt beim Auftraggeber, d.h. die Zahlung des Betrages erfolgt auch bei Hagel, Frost und sonstigen Ernteverlusten, die nicht vom Bewirtschafter zu verantworten sind.
Für den Fall, dass der WINZER den Weinberg über die bestehende gesetzliche Pflichtversicherung hinaus versichern möchte, gehen die mit dem Abschluss der entsprechenden Versicherung verbundenen Kosten zu Lasten des WINZERS.
Für die Ernte fallen keine weiteren Kosten an, allerdings hat der Auftragnehmer das Recht bis zu 5% der Trauben für die Herstellung seines eigenen Hausweins zu verwenden.
c) Pacht/Strom/Wasser
Die jährliche zu bezahlende Pacht für das Grundstück / den Grundstücksteil beträgt 2% der für die Anpflanzung /Übernahme vereinbarten Auftragssumme.
Für Umfeldpflege, Strom und Wasserversorgung sind weitere 0,5% der für die Anpflanzung unter Klausel 2(a) angegebenen Auftragssumme jährlich zu bezahlen.
d) Grundbuchkosten – fallen üblicherweise nicht an.
Zu Lasten des WINZERS gehen sonstige Kosten, welche ausschließlich durch diesen verursacht wurden, wie beispielsweise von diesem verursachte Grundbuchkosten und Steuern für dingliche Sicherungen wie beispielsweise Eintragung von Pachtverträgen etc. soweit diese vom WINZER gewünscht werden.
III. Abrechnung/Zahlungsweise
Die GESELLSCHAFT wird zu jeder einzelnen Zahlungsfälligkeit eine Rechnung erstellen und dem WINZER auf elektronischem Wege per Email und in seinem Login Bereich zustellen, die dann von diesem binnen der jeweiligen Zahlungsfristen auszugleichen ist.
Die jährlich wiederkehrenden Zahlungen für Weinbergspflege, Pacht, Strom etc. sind jeweils zum Jahresbeginn, spätestens am 31. Januar fällig. Die Kosten für Weinausbau und Kellerei werden mit der Ernte abgerechnet und sind fällig 7 Tage nach der Versendung der Rechnung.
IV. Sonderbedingungen Platin/Black Package
Soweit mehrere Weinbergspächter gemeinschaftlich einen eigenen Weinberg im Rahmen unseres Gruppenangebotes Platin bzw. Black beauftragen, haben sich diese Weinbergspächter über einen Sprecher/Bevollmächtigten zu verständigen und diesen der GESELLSCHAFT zu benennen. Die Gesellschaft wird sämtliche Abstimmungen nur mit diesem Bevollmächtigten vornehmen und ist auch nur verpflichtet nach den mit diesem getroffenen Abstimmungen zu handeln.
Diese Weinbergspächter können insgesamt nur einheitlich abstimmen. Solange diese keinen einheitlichen Vertreter bestimmt haben, oder andere Unklarheiten bestehen, wird die GESELLSCHAFT einen Treuhänder einsetzen, der die Ansprüche der WINZER nach bestem Wissen vertritt. Die dafür ggf. entstehenden Kosten tragen die WINZER.
Die Packages Black und Platin enthalten Sonderkonditionen für Gruppenübernachtungen auf dem eigenen Weinberg. Diese und weitere Upgrades/Naturalrabatte werden jeweils gesondert auf Anfrage abgestimmt.
V. Vertragsdauer/Übertragbarkeit/Beendigung
a) Vertragsdauer
Als „Weinbergsleben“ vereinbaren die PARTEIEN den Zeitraum ab Anpflanzung der Reben, die 3 jährige Aufzuchtphase und eine weitere 30 jährige Ertragsphase. Bei Bestandsanlagen reduziert sich dieses „Weinbergsleben“ und demnach die Vertragslaufzeit auf 20 Jahre.
Die Vertragsbeziehung, die die PARTEIEN auf Grund der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes vereint, endet automatisch nach Ablauf des „Weinbergslebens“.
In dieser Zeit hat der WINZER Anspruch auf den Ertrag aus seinen Reben, der in etwa die umseitig angegebene Anzahl Flaschen ausmacht, solange er alle vereinbarten laufenden und einmaligen Kosten bezahlt.
b) Übertragbarkeit
Dieser Vertrag ist auf Erben oder Rechtsnachfolger des WINZERS übertragbar, wobei diese sich aber bei mehreren Erben über einen Vertreter abzustimmen haben, der dann die Rechte aller Erben/Rechtsnachfolger gemeinschaftlich wahrnimmt. Diese können insgesamt nur einheitlich abstimmen. Solange die Erben/Rechtsnachfolger keinen einheitlichen Vertreter bestimmt haben, oder andere Unklarheiten bestehen, wird die GESELLSCHAFT einen Treuhänder einsetzen, der die Ansprüche der Erben/Rechtsnachfolger nach bestem Wissen vertritt. Die dafür ggf. entstehenden Kosten tragen die Erben/Rechtsnachfolger.
Die GESELLSCHAFT ist berechtigt,Teilleistungen des Vertrages oder diesen Vertrag insgesamt auf Dritte – fachlich kompetente – Drittunternehmen zu übertragen und seine Leistungen auf die Überwachung und Kontrolle dieser gebundenen Fachunternehmen zu beschränken. Ungeachtet einer eventuellen Übertragung ist die GESELLSCHAFT aber dennoch für den gesamten Auftragsinhalt voll verantwortlich.
c) Beendigung/Kündigung
Eine Teilkündigung des Vertrages oder Herauslösung einzelner Auftragsteile ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann nur insgesamt zum Ende eines Bewirtschaftungszeitraumes gekündigt werden. Im Falle der vorzeitigen Kündigung endet der Pachtvertrag und die Pflanzfläche ist geräumt zurückzugeben. Nach Wahl der GESELLSCHAFT kann diese auf die Rodung der angebauten Weinreben verzichten und die Reben entschädigungslos in den eigenen Bestand übernehmen.
VI. Verzug
Ist der WINZER in der Anpflanz- oder Wachstumsphase mit einzelnen Zahlungen in Verzug und zahlt trotz 2-maliger Mahnung nicht, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf und die GESELLSCHAFT darf die Weinreben anderweitig verkaufen.
Sie wird aus den vom WINZER vereinnahmten Zahlungen ihren Aufwand entsprechend abrechnen und dem WINZER den verbleibenden Betrag erstatten.
Soweit der WINZER mit den laufenden jährlichen Zahlungen in Verzug ist, hat die GESELLSCHAFT das Recht die Reben dennoch zu bewirtschaften und zu ernten und die erzeugten Trauben zu marktüblichen Preisen am Weinbergstandort zu verwerten. Eventuelle Überschüsse sind an den WINZER auszukehren. Für Defizite hat der WINZER einzustehen.
VII. Kommunikation und Datenschutz
Die Kommunikation zwischen den PARTEIEN erfolgt ausschließlich über elektronische Medien, insbesondere Email. Der WINZER stimmt daher zu, dass die GESELLSCHAFT alle zur Vertragsabwicklung nötigen personenbezogenen Daten speichert und sorgt auch ständig für ordnungsgemäße Erreichbarkeit per Email.
Soweit Mitteilungen oder Rechnungen der GESELLSCHAFT den WINZER wegen fehlerhafter Emailadresse oder ähnlichem nicht erreichen, gelten diese dennoch mit Absendung an die letztbenannte Emailadresse des WINZERS als ordentlich zugegangen, so dass sämtliche Fristläufe beginnen.
VIII. Haftung der GESELLSCHAFT
Die Haftung der GESELLSCHAFT gegenüber dem WINZER aus jedwedem Grund resultierend aus der Durchführung dieses Vertrages, wird auf den im vorliegenden Vertrag vereinbarten Betrag der jeweiligen Teilleistungen begrenzt, den die GESELLSCHAFT für den WINZER erbringt.
IX. Rechtlicher Anwendungsbereich und Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag unterliegt dem schweizerischen Recht. Die PARTEIEN unterwerfen sich, soweit zulässig, der Gerichtsbarkeit der Gerichte und Justizbehörden des Kantons Zürich bezüglich der Kenntnisnahme und Entscheidung jeglicher Reklamation oder Interpretation des vorliegenden Vertrages, unter ausdrücklichem Verzicht ihres möglichen eigenen Gerichtsstandes.